§ 38 Haustechnische Anlagen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
BTV
Gliederung
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
5. Unterabschnitt Schallschutz Allgemeine Anforderungen
§ 38 Haustechnische Anlagen
Rückverweise
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 gewährleistet ist.
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