§ 38 Haustechnische Anlagen
In Kraft seit 01. Januar 2013
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Gliederung
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
5. Unterabschnitt Schallschutz Allgemeine Anforderungen
§ 38 Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 gewährleistet ist.
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