§ 32 § 32Schutz vor Verbrennungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden