§ 32 § 32 Schutz vor Verbrennungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
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Gliederung
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen
§ 32 § 32 Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
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