§ 25 Lagerung gefährlicher Stoffe
In Kraft seit 01. Januar 2013
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Gliederung
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
3. Unterabschnitt Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Allgemeine Anforderungen
§ 25 Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
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