§ 23 § 23Lüftung und Beheizung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden