§ 23 § 23Lüftung und Beheizung
In Kraft seit 01. Januar 2013
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§ 23 § 23Lüftung und Beheizung — BTV
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
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