§ 19 § 19*)Nutzwasser
In Kraft seit 16. Februar 2024
Up-to-date
(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Verbindung steht.
(2) Eine Verwechslung von Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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