§ 16 Abfälle
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Abholung von Abfällen bestehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden