§ 3
Software, Gestaltung der Bildschirmarbeit
Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Dienstgeber Folgendes zu beachten:
a) die Software muss
1. der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein,
2. benutzerfreundlich sein und
3. gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können;
b) die Systeme müssen
1. den Bediensteten Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten und
2. die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist;
c) ohne Wissen der Bediensteten darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden;
d) die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
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