1. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit an
a) Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
b) Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,
c) Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
d) tragbaren Datenverarbeitungsgeräten, sofern sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden,
e) Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräten mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist, und
f) Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
(2) Ein wesentlicher Teil der Arbeit im Sinne des § 14 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 liegt vor, wenn Bedienstete durchschnittlich ununterbrochen zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
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