§ 9 Unterlagen
In Kraft seit 14. August 2002
Up-to-date
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
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