(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 132 STLAO 2001. Ausgenommen davon sind:
– Fahrer- und Bedienstände von Fahrzeugen und Maschinen, Datenverarbeitungsanlagen an Bord von Verkehrsmitteln; Rechenmaschinen, Registrierkassen;
– Arbeitsmittel mit kleiner Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung und Bedienung des Arbeitsmittels erforderlich sind; Display-Schreibmaschinen;
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.
(4) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
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