§ 3 Umwelterheblichkeitsprüfungen bei sonstigen Planungen
In Kraft seit 11. Januar 2013
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Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m, für die nicht bereits eine Verpflichtung zur Umweltprüfung nach den §§ 1 oder 2 besteht, sind keiner Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn
1. im Fall des Neubaus der Straße die Länge der Trasse weniger als fünf km beträgt und von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) von weniger als 8 200 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren auszugehen ist und die nächstgelegene Wohnsiedlung mehr als 200 m entfernt ist, oder
2. die Streckenlänge einer zu verlegenden Straße weniger als einen km beträgt und nicht näher an eine Wohnsiedlung herangerückt wird.
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