§ 2 Umweltprüfungen bei Planungen in Schutzgebieten
In Kraft seit 11. Januar 2013
Up-to-date
Planungen für den Neubau einer Straße oder deren Verlegung um mehr als 25 m sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie ganz oder teilweise
1. in einem Europaschutzgebiet oder einem sonstigen Schutzgebiet nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz oder
2. in einem Wasserschutz- oder Schongebiet nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder
3. innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem in Z 1 oder 2 genannten Gebiet
zu liegen kommen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden