§ 8 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
In Kraft seit 11. Mai 2024
Up-to-date
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Bgld. TZG 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1 oder Anlage 2 aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie die sonstigen nach § 11 Abs. 1 Bgld. TZG 2019 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.
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