§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 11. Mai 2024
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere,
2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. TZG 2019, die keine Zuchttiere sind,
3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
Rückverweise
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