Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten sind:
a) Rinder: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
3. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
4. Die Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 17 Abs. 2 Bgld. TZG 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 11 Abs. 2 Bgld. TZG 2019.
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