(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 3 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, tritt.
(2) Die in § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, 7 und 9 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014enthaltenen Verweisungen auf §§ 4, 5, 7 Z 9, §§ 12, 13, 14, 69 und70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 5 Z 9, 11, 12,, §§ 6, 7, 8, 66 und 67 Bgld. BSchG 2001 zu verstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden