(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Hierzu hat der Dienstgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 2 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen:
1. die Feststellung derjenigen Gefährdungen oder Belastungen, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können;
2. die Festlegung jener Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den nach Z 1 festgestellten Gefährdungen oder Belastungen bieten, wobei allfällige Gefahren, die von den persönlichen Schutzausrüstungen selbst ausgehen können, zu berücksichtigen sind;
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechend verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den nach Z 2 festgelegten Eigenschaften.
Bei der Durchführung dieser Bewertung und der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit auch die besonderen Anforderungen nach § 5 zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
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