(1) Die persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(2) Darüber hinaus muss sie
1. für die jeweilige Arbeit Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen,
2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit geeignet sein,
3. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen und
4. der Trägerin oder dem Träger passen.
Zu den Bedingungen im Sinne der Z 2 zählen die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung festgestellte Gefährdungs- und Belastungssituation, insbesondere das Ausmaß der Gefährdung oder Belastung und ihre Häufigkeit, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes und der ausgeübten Tätigkeit sowie die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.
(3) Beim Erwerb persönlicher Schutzausrüstungen durch den Dienstgeber, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, sofern er über keine anderen Kenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
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