(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 2 Abs. 6 bis 8 Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinne des § 66 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001, für die Verwenderinformationen der Hersteller oder Inverkehrbringer einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.
(3) Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung zählen:
1. Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten dienen,
2. Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
3. Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
4. Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen gelten,
5. Arbeitsmittel zur Sportausübung,
6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
8. Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
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