(1) Pro Haushalt kann ausschließlich eine Pflegeperson oder eine Krisenpflegeperson angestellt werden.
(2) Die Pflegeperson oder die Krisenpflegeperson schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen entgeltlichen Vertrag über die volle Erziehung (§ 32 Bgld. KJHG) ab. Dieser Vertrag bezieht sich auf die zu betreuenden burgenländischen Pflegekinder und Krisenpflegekinder und kann adaptiert werden. Die Staffelung des Beschäftigungsausmaßes ergibt sich aus Anlage 3 dieser Verordnung. Dienstverhinderungen von Pflegepersonen und Krisenpflegeperson sind umgehend an die Pflegeservice Burgenland GmbH sowie an die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die adäquate Betreuung des Pflegekindes und Krisenpflegekindes ist ausnahmslos von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen.
(3) Das Entgelt für die Anstellung besteht in der Höhe der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten auf Basis eines monatlichen Bruttobetrages, welcher - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026, einem monatlichen Bruttoeinkommen bei Pflegepersonen von zumindest 4 196,61 Euro bei 40 Wochenstunden und bei Krisenpflegepersonen von zumindest 2 475 Euro zuzüglich einer Leistungspauschale pro Tag, an dem sie ein Pflegekind betreuen, entspricht. Die genaue zahlenmäßige Staffelung des Entgelts ergibt sich aus Anlage 3 dieser Verordnung.
(4) Übernimmt eine burgenländische Krisenpflegeperson ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland so hat die unterbringende Behörde zusätzlich zum Pflegekindergeld gemäß § 13 dieser Verordnung auch die Kosten der Leistungspauschale gemäß Abs. 3 inkl. der damit verbundenen Lohnnebenkosten zu tragen.
(5) Eine Nebenbeschäftigung von angestellten Pflegepersonen ist bei der Betreuung von bis zu zwei Pflegekindern und unter der Voraussetzung, dass die Betreuung der Pflegekinder nicht eingeschränkt werden darf, zulässig. Eine Nebenbeschäftigung angestellter Krisenpflegepersonen ist untersagt. In fachlich begründbaren Ausnahmefällen kann nach Prüfung durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der Untersagung der Nebenbeschäftigung angestellter Krisenpflegepersonen abgesehen werden.
(6) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst. Eine Weiterführung kann für langfristige Pflegeverhältnisse in fachlich begründeten Ausnahmefällen durch die Landesregierung gestattet werden.
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