(1) Auf einem Pflegeplatz dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.
(2) Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) fünf keinesfalls überschreiten.
(3) Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmal auf weitere sechs Monate zulässig.
(4) Befinden sich auf einem Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz Jugendliche oder junge Erwachsene (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen oder Krisenpflegeperson nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstanzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden