(1) Pflegepersonen müssen volljährig sein. Krisenpflegepersonen müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen und dem Pflegekind hat einem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen und soll 50 Jahre nicht überschreiten.
(3) Zwischen Kindern und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) soll der Altersunterschied einem natürlichen Geschwisterabstand entsprechen. Mit Ausnahme von Geschwisterkindern sollen Kinder und Jugendliche gleichen Alters oder mit gleichem Entwicklungsstand nicht auf demselben Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz betreut werden. Die physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstände der Kinder und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
(4) Von den in Abs. 1 bis 3 genannten Erfordernissen kann die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde in fachlich begründbaren Einzelfällen absehen, wenn die förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleistet ist.
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