(1) Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 23 Abs. 3 Bgld. KJHG zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen teilzunehmen und einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle nachweislich zu absolvieren. Die nähere Ausgestaltung dieser Qualifizierungsmaßnahme ergibt sich aus Anlage 2 .
(2) Grundsätzlich müssen Pflegepersonen bei Begründung des Pflegeverhältnisses die Qualifizierungsmaßnahme nach Abs. 1 nachweislich zur Gänze absolviert haben. Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder es notwendig sein, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu absolvieren. Über diese Vorgehensweise entscheidet der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen des Pflegekindes ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Krisenpflegepersonen müssen bei Begründung des Pflegeverhältnisses die Qualifizierungsmaßnahme nach Abs. 1, eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 16 Einheiten in der Dauer von jeweils 50 Minuten und einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle bereits nachweislich zur Gänze absolviert haben; die Zusatzausbildungen sind in Anlage 2 näher umschrieben.
(5) Pflegepersonen, die mit der Pflege von drei oder mehr Pflegekindern betraut sind, haben eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme zu absolvieren. Diese Qualifikationsmaßnahme entspricht jener, die gemäß Abs. 4 von Krisenpflegepersonen zwingend zu absolvieren ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden