(1) Zur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. ärztliche Atteste der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen;
2. Einkommensnachweise der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen;
3. Meldebestätigungen der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;
4. Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 sowie 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025, der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen;
5. Nachweise aller Verbindlichkeiten.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger stellt die Eignung künftiger Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen anhand der in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen mittels Bescheides fest. Im Bedarfsfall ist eine psychologische Beratung zur Eignungsfeststellung miteinzubeziehen.
(3) Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes oder Krisenpflegeplatzes sind mindestens drei Gespräche von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern durchzuführen, davon zumindest zwei im Rahmen von Hausbesuchen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen; bei Krisenpflegepersonen ist ein solches zwingend einzuholen.
(4) Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.
(5) Die Eignung der Pflegepersonen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses ist mindestens einmal jährlich gemäß § 23c Bgld. KJHG durch die pflegeaufsichtsübende Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen.
(6) Die Aufnahme eines Kindes aus einem anderen Bundesland ist erst nach Abschluss der Eignungsfeststellung sowie nach Ablauf einer Wartefrist von zumindest sechs Monaten zulässig und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die pflegeaufsichtsausübende Bezirksverwaltungsbehörde.
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