(1) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten.
(2) Bei der Feststellung der Eignung sind die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
1. Bekenntnis zum Pflegeverhältnis (für einen gelingenden Beziehungsaufbau und eine positive Entwicklung des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes);
2. Fähigkeit zur Selbstreflexion insbesondere in Bezug auf Motivation und Erwartungen;
3. Bereitschaft zur Einsicht in die eigene Familienstruktur und Familiendynamik;
4. Reflexion über eigene (auch negative) Kindheitserfahrungen;
5. Empathie und Feinfühligkeit;
6. psychische und physische Belastbarkeit;
7. Beziehungsfähigkeit und Bindungsfähigkeit;
8. Konfliktlösungskompetenz;
9. Fähigkeit zur sozialen Integration;
10. offenes Kommunikationsverhalten innerhalb und außerhalb der Familie;
11. Verständnis im Umgang mit schwierigen Verhaltensweisen und eine positive Haltung, diese zu bewältigen;
12. Toleranz im pädagogischen Bereich (kindgerechte Einstellung zu Belohnung, Grenzsetzung und Konsequenz, Sexualität, Leistung, Förderung);
13. Bereitschaft zur Fortbildung;
14. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den leiblichen Eltern des Pflegekindes und eventuell involvierten anderen Helfersystemen;
15. die wertschätzende Haltung gegenüber den leiblichen Eltern des Pflegekindes.
(3) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind nicht geeignet, wenn bei ihnen oder einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zumindest einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. körperliche, psychische oder geistige Erkrankungen, die die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson oder Krisenpflegeperson gefährdet erscheinen lassen;
2. Vorstrafen, die das Wohl des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes gefährdet erscheinen lassen;
3. Einsatz von Erziehungshilfen bei leiblichen Kindern;
4. Bestehen von existenzbedrohenden Verbindlichkeiten (zB anhängige Räumungsexekution nach § 349 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2023, auf Grund bestehender Mietzinsrückstände);
5. fehlende Kooperationsbereitschaft mit einem Kinder- und Jugendhilfeträger;
6. fehlende Kooperationsbereitschaft mit dem Herkunftssystem;
7. sonstige Umstände, die zu Zweifeln an der Verlässlichkeit Anlass geben und das Wohl des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes gefährdet erscheinen lassen.
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