(1) Krisenpflegepersonen gemäß § 4 Z 8a Bgld. KJHG, die Pflegekinder im Rahmen einer Krisenunterbringung betreuen, müssen über eine stabile eigene familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet (§ 4 ff) sein. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz in einem liebevollen, familiären und kindgerechten Rahmen Halt und Sicherheit bieten. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.
(2) Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Dienstvertrages (§ 9) mit der Pflege zu betrauen. Notwendige Voraussetzungen für die Anstellung sind:
1. Hauptwohnsitz der Krisenpflegeperson im Burgenland;
2. bestehende Betreuung oder Aufnahme von mindestens einem Krisenpflegekind, das bereits vor der Unterbringung durch die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde seinen Wohnsitz im Burgenland hatte (Burgenländisches Krisenpflegekind).
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