§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
(1) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen, welche bisher bereits bei der Pflegeservice Burgenland GmbH angestellt sind, können für bestehende Pflegeverhältnisse ab Inkrafttreten dieser Verordnung jederzeit in das neue Anstellungsmodell optieren. Bei Begründung eines nachfolgenden oder neuen Pflegeverhältnisses wird automatisch in das neue Anstellungsmodell optiert.
(2) Krisenpflegepersonen, welche bereits vor Verlautbarung dieser Verordnung bei der Pflegeservice Burgenland GmbH angestellt sind, haben die Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 4 ehestmöglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres, zu absolvieren.
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