(1) Pflegepersonen gemäß § 4 Z 8 Bgld. KJHG, die Pflegekinder im Rahmen der vollen Erziehung nach § 32 Bgld. KJHG betreuen, müssen über eine stabile eigene familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet (§ 4 ff) sein. Sie müssen Pflegekinder in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen langfristig betreuen.
(2) Pflegepersonen, die mit der Pflege von zumindest einem Pflegekind betraut sind, haben die Möglichkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 9) angestellt zu werden. Notwendige Voraussetzungen für eine Anstellung sind:
1. Hauptwohnsitz im Burgenland;
2. bestehende Betreuung oder Aufnahme von mindestens einem Pflegekind, das bereits vor der Unterbringung durch die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde seinen Wohnsitz im Burgenland hatte (Burgenländisches Pflegekind).
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