§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus dem Burgenland betreuen und ihren Hauptwohnsitz nicht im Burgenland haben, wird das Pflegekindergeld vom Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden