(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge in zumindest den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt ein monatliches Pflegekindergeld, angepasst an das Alter des Pflegekindes gemäß § 13, sofern vor der Übertragung der Obsorge bereits ein Anspruch auf Pflegekindergeld im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32 Bgld. KJHG) bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst veranlasst hat und das Einverständnis dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.
(2) Die beim Kinder- und Jugendhilfeträger eingegangenen Unterhaltszahlungen dienen der Abgeltung der dem Land durch die Gewährleistung des Pflegekindergeldes erwachsenden finanziellen Aufwendungen.
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