§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
(1) Nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Z 6 Bgld. KJHG kann im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 32 Bgld. KJHG unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 13 gewährt werden.
(2) Nahe Angehörige haben stets die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 4 dieser Verordnung zu erfüllen.
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