(1) Im begründeten Einzelfall ist auf schriftlichen Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für das Pflegekind bis zur Höhe des zweifachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes bescheidmäßig zu gewähren. Zu berücksichtigen sind dabei die Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität sowie das Vorliegen gerechtfertigter Gründe.
(2) Der Sonderbedarf muss sich auf eine bestimmte und begründete zusätzliche Leistung, welche nicht von der Krankenkasse übernommen wird, beziehen. Gegebenenfalls sind ärztliche Verordnungen oder psychologische Gutachten vorzulegen.
(3) Die Sonderbedarfsleistungen für Pflegekinder sind vor tatsächlich in Anspruch genommener Leistung von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Bgld. KJHG zu prüfen und nach Rechnungslegung auszuzahlen.
(4) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie zB die Adaptierung, der Umbau oder die Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.
(5) Für Krisenpflegepersonen besteht kein Anspruch auf Sonderbedarf.
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