§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
Für Krisenpflegepersonen besteht ein Anspruch auf Erstattung einer Erstausstattung. Die Kosten für die Erstausstattung können bei Vorlage der Rechnungen und nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die pflegeaufsichtsausübende Bezirksverwaltungsbehörde in Höhe von maximal 1 000 Euro pro Krisenpflegekind rückerstattet werden.
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