§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
(1) Pflegepersonen, die kein Anstellungsverhältnis gemäß § 23 Abs. 9 Bgld. KJHG mit der Pflegeservice Burgenland GmbH abgeschlossen haben, wird eine Aufzahlung zu der in § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Höhe des Pflegekindergeldes gewährt.
(2) Die Höhe der Aufzahlung ist unabhängig von der Gesamtanzahl der zu betreuenden Pflegekinder mit 570 Euro pro Kind festgesetzt.
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