(1) Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen im Sinne des § 24 Abs. 1 Bgld. KJHG zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes oder eines Pflegekindes auf einem Krisenplatz verbundenen Aufwandes beträgt
1. für Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 14. Lebensjahres 550 Euro pro Kind und
2. ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, 605 Euro pro Kind.
(2) Krisenpflegepersonen gemäß § 4 Z 8a Bgld. KJHG gebührt in den Monaten Juli und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegekindergeldes.
(3) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.
(4) Das Pflegekindergeld fällt bereits am Ersten des Monats in voller Höhe an und wird zwölf Mal jährlich ausbezahlt.
(5) Das Pflegekindergeld ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Werden Pflegekinder von Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen nicht durch einen ganzen Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegekindergeldes. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.
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