Bgld. PKVO
Gliederung
(1) Krisenpflegepersonen sind nach § 9 anzustellen und haben die Pflichten nach §§ 10 und 11 zu erfüllen; darüber hinaus sind nachstehende Anforderungen ( Anlage 4 ) zu erfüllen:
1. Bereitschaft, ein Kind auch in der Nacht und am Wochenende aufzunehmen;
2. jährlich zusätzlich acht Einheiten zu jeweils 50 Minuten facheinschlägige Fortbildung;
3. monatlich eine Einheit Einzelsupervision.
(2) Über die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 bestimmten Anforderungen sind chronologische Aufzeichnungen zu führen. Die Nachweise sind quartalsweise unaufgefordert an die pflegeaufsichtsausübende (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde und an die Pflegeservice Burgenland GmbH zu übermitteln.
(3) Ist der Krisenpflegeperson die Einhaltung einer oder mehrerer Pflichten nach §§ 10, 11 oder dieser Bestimmung nicht möglich, hat sie dies unverzüglich der pflegeaufsichtsausübenden Bezirksverwaltungsbehörde und der Pflegeservice Burgenland GmbH mitzuteilen.
(4) Kontakte zu der Herkunftsfamilie, welche von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden können, sind von den Krisenpflegepersonen im Rahmen des Anstellungsmodells zu unterstützen und diese haben daran bei entsprechender Weisung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mitzuwirken.
(5) Sind Krisenpflegepersonen bei aufrechtem Anstellungsverhältnis vorübergehend nicht in der Lage, ein Kind in Betreuung zu nehmen, so haben sie ihren Urlaubsanspruch geltend zu machen oder eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung zu erbringen.
(6) Sofern sich die Krisenpflegeperson nicht im Krankenstand oder Urlaub befindet, ist jederzeit zumindest ein Krisenpflegekind zur Betreuung aufzunehmen. Wird über einen Zeitraum von drei Monaten kein Kind in Krisenpflege übernommen oder verweigert die Krisenpflegeperson die Aufnahme oder Betreuung von zumindest einem Krisenpflegekind aus anderen Gründen, so wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden