Bgld. PKVO
Gliederung
(1) Pflegepersonen, die nach § 9 angestellt sind, haben die Pflichten nach § 10 zu erfüllen; darüber hinaus sind folgende Anforderungen ( Anlage 4 ) zu erfüllen:
1. monatlich zwei Einheiten Reflexion, Intervision, Supervision, oder Pflegeelternrunden;
2. jährlich 16 Einheiten zu jeweils 50 Minuten facheinschlägige Fortbildung.
(2) Über die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bestimmten Anforderungen sind chronologische Aufzeichnungen zu führen. Die Nachweise sind quartalsweise unaufgefordert an die pflegeaufsichtsausübende (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde und an die Pflegeservice Burgenland GmbH zu übermitteln.
(3) Ist der Pflegeperson die Einhaltung einer oder mehrerer Pflichten nach § 10 oder dieser Bestimmung nicht möglich, hat sie dies unverzüglich der pflegeaufsichtsausübenden Bezirksverwaltungsbehörde und der Pflegeservice Burgenland GmbH mitzuteilen.
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