Bgld. PKVO
Gliederung
(1) Pflegepersonen haben nach Begründung des Pflegeverhältnisses im Rahmen der vollen Erziehung nachweislich folgende Anforderungen ( Anlage 4 ) zu erfüllen und unaufgefordert an die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde folgende Dokumente zu übermitteln:
1. mindestens einmal jährlich einen Entwicklungsbericht;
2. eine Falldokumentation bei besonderen Entwicklungsereignissen als Grundlage für die Entwicklungsberichte und die Fallverlaufsbesprechungen mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde (zB Krankenhausaufenthalte, Unfälle, besondere beobachtbare kognitive, psychische, physische oder soziale Entwicklungen, über den pädagogischen Alltag hinausgehende Vorfälle, Schulerfolge, Besuchskontakte etc.);
3. einen Abschlussbericht.
(2) Zusätzlich sind einmal jährlich Fallverlaufsbesprechungen mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bedarf auch mit der Herkunftsfamilie, zu führen.
(3) Kontakte zu der Herkunftsfamilie, welche von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden können, sind von den Pflegepersonen zu unterstützen und diese haben daran bei entsprechender Weisung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mitzuwirken.
(4) Ist der Pflegeperson die Einhaltung einer oder mehrerer Pflichten nach Abs. 1 nicht möglich, hat sie dies unverzüglich der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(5) Pflegepersonen ohne Anstellung ist die Teilnahme an den bestehenden Fortbildungsangeboten sowie an den bestehenden Angeboten der Reflexion, Intervision, Supervision, oder Pflegeelternrunden für Pflegepersonen mit aufrechtem Anstellungsverhältnis auf freiwilliger Basis und nach fachlicher Zustimmung der pflegeaufsichtsausübenden Bezirksverwaltungsbehörde zu ermöglichen. Die Kosten trägt das Land.
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