§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Juni 2026
Up-to-date
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignungskriterien für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen (§§ 4 ff), entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen (§ 6) sowie räumlicher, personeller und organisatorischer Voraussetzungen (§§ 7 f) und möglicher Anstellungsmodalitäten (§§ 9 ff) für Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung im Sinne des § 23 Bgld. KJHG.
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