(1) Die Behörde hat der Unternehmerin oder dem Unternehmer von Betrieben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur durchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung nachgewiesen wird.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. die Gründe, auf die sich der Verdacht der Gefährdung der Zahlung der Gebühr stützt, wobei eine Gefährdung jedenfalls anzunehmen ist, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer mit zwei monatlichen Gebührenvorschreibungen im Zahlungsverzug ist,
2. die Höhe des Vorschusses, wobei sich die Behörde an den durchschnittlichen bisher vorgeschriebenen Gebühren für einen Schlachttag im betroffenen Betrieb zu orientieren hat, und
3. die Art des zu erbringenden Nachweises über die Zahlung des Vorschusses.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden