Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2019, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage 2 festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsorgan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen oder Wartezeiten oder dem durch die verfügungsberechtigte Person verursachten gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht.
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