(1) Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage 1 festgesetzt. Sollte die Zusammenrechnung aller Untersuchungstätigkeiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Höhe der Mindestgebühr nicht erreichen, ist die Mindestgebühr zu verrechnen. Die Höhe der Gebühren der Trichinenuntersuchung gemäß § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2012, wird in Anlage 3 festgesetzt.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 gelten nicht für Großbetriebe im Sinne des § 64 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018.
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