§ 7 Garderoben
In Kraft seit 03. März 2010
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(1) Je Kind sind eine Garderobenbanklänge von mindestens 30 cm sowie eine Abstellmöglichkeit für Schuhe (Rost) und ein Haken in der Höhe von etwa 1,10 m vorzusehen. In Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder im schulpflichtigen Alter betreut werden, ist eine Garderobenbanklänge von mindestens 45 cm einzuhalten.
(2) Die Garderoben sind gut lüftbar einzurichten. Zwischen gegenüberliegenden Garderobenbänken ist eine Mindestdistanz von 1,80 m vorzusehen.
(3) In Garderoben von Horten ist eine geeignete Ablage für die Schultaschen vorzusehen.
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