(1) Zur Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung gehören das Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung, die entsprechend gewidmeten Gebäudeteile und der Spielplatz. Die Liegenschaft ist:
1. einzufrieden und in einer Höhe von mindestens 1,50 m einzuzäunen,
2. nach Möglichkeit in einer verkehrsberuhigten Umgebung vorzusehen und
3. nach Möglichkeit mit einem Vorplatz mit Parkmöglichkeiten sowie einer Haltebucht oder einem Umkehrplatz für Kindertransportbusse auszustatten.
(2) Der Spielplatz ist:
1. dem Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung mit den erforderlichen Abstellräumen für Spielgeräte anzuschließen oder in dessen unmittelbarer Nähe zu schaffen, wobei im letzteren Fall zusätzlich sanitäre Anlagen im erforderlichen Ausmaß einzurichten sind,
2. dem Alter und der Entwicklung der Kinder entsprechend zu gestalten und auszustatten und
3. zweckmäßig und ungiftig zu bepflanzen.
(3) Die für die Integration von Kindern mit Beeinträchtigung notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen.
(4) Das Gebäude ist mit einer wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten.
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