(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tagesheimstättengesetzes, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, errichteten und in Betrieb genommenen Tagesheimstätten, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2009, errichteten und in Betrieb genommenen Kinderbetreuungseinrichtungen, gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung als errichtet und in Betrieb genommen.
(5) Bei Um-, Zubau- und Sanierungsmaßnahmen nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung kann von den festgelegten Mindestanforderungen dieser Verordnung abgesehen werden, wenn das Verhältnis der Kosten zur Herstellung im Vergleich zu den Gesamtkosten unangemessen erscheint oder wenn hierdurch unbillige Härtefälle entstehen.
(6) § 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 81/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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