§ 19 Heizung
In Kraft seit 03. März 2010
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(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
1. in sämtlichen Aufenthaltsräumen sowie in den Sanitäranlagen eine Lufttemperatur von mindestens 22 ºCelsius und
2. in Gängen, Stiegen und Garderoben eine Lufttemperatur von mindestens 20 ºCelsius.
(2) Scharfkantige Heizkörper sind verletzungssicher zu verkleiden.
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