§ 17 Türen, Fenster
In Kraft seit 03. März 2010
Up-to-date
(1) Für die Benützung durch Kinder bestimmte Türen sind:
1. im Zuge der Fluchtwege mit Aufschlagrichtung in Fluchtrichtung,
2. nicht als Pendeltüren,
3. die Türen der Gruppenräume mindestens 90 cm breit und 2 m hoch auszuführen.
(2) Fensterverschlüsse sind in einer für Kinder nicht erreichbaren Höhe auszuführen. Fenster mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m sind versperrbar auszuführen.
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