§ 15 Fußböden
In Kraft seit 03. März 2010
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Die Fußböden sind eben, leicht reinigbar, fugendicht, rutsch- und trittfest bzw. desinfizierbar auszuführen. Sämtliche Bodenbeläge müssen aus schwer entflammbarem und schwach qualmendem Material ausgeführt werden.
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