(1) Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen:
1. lichte Durchgangsbreite der Gänge: uneingeschränkt mindestens 1,20 m,
2. lichte Durchgangsbreite von Stiegen: mindestens 1,20 m,
3. Steigungsverhältnis der Stiegen im Aufenthaltsbereich der Kinder: maximal 16 cm hoch, 28 bis 30 cm tief und
4. bei Stiegen ab vier Stufen ist beidseitig ein Handlauf, zusätzliche Handläufe sind im Aufenthaltsbereich der Kinder in einer Höhe von 60 cm anzubringen.
(2) Geländer müssen mindestens 1 m hoch sein. Stäbe von Stiegengeländern sind lotrecht anzuordnen und haben einen Abstand von höchstens 9 cm - ausgenommen in Horten - aufzuweisen, wobei diese Regelung sinngemäß auf sämtliche Öffnungen an absturzgefährdeten Stellen anzuwenden ist.
(3) Auf Galerien dürfen keine stapelbaren Gegenstände gelagert werden und die Galerien müssen absturzsicher ausgebildet werden.
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