§ 12 Küche oder Teeküche und Nebenräume
In Kraft seit 03. März 2010
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Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche oder Teeküche, versperrbarer Einrichtungen für Lebensmittel und eines allenfalls erforderlichen Vorratsraums sind dem Betriebsumfang anzupassen. Eine Küche oder Teeküche kann auch als Personalraum eingerichtet werden.
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